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Vereinsrecht in Deutschland ArtikelEin Verein ist nach deutschem Zivilrecht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck). Durch Eintragungins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält der Verein den Status einer juristische Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie)
Buch-Tipp: Arbeitsheft für Vereinsvorstände. Sicher durch das Vereinsjahr Vom Praktiker gemacht Wie der Titel sagt: Ein Arbeitsheft, dass zunächst einmal Arbeit vom Nutzer erwartet. Wichtige Adressen sind einzutragen, andere Daten zu vermerken (z. B. Vereinsregister Nr. , Steuernummer etc. ). Daten die man, wenn man Sie braucht, stets erst suchen muss. Ab sofort zusammen mit vielen anderen nützlichen Informationen... | |
Ein Verein wird dadurch gegründet, also rechtlich existent, dass mindestens drei Personen Einigkeit über den gemeinsamen Zweck und den Namen erzielen und dies in einer Satzung festhalten. Wird die Eintragungins Vereinsregister angestrebt, so sind zur Gründung mindestens sieben Personen erforderlich.
Buch-Tipp: Der ehrenamtliche Vereinsvorstand. Aufgaben - Risiken - Rechte Stets dabei Da uns in dem Internet-Forum des Verlages häufig schon geholfen wurde, haben wir dieses Buch gekauft und sind sehr angetan. Die Gestaltung des Umschlages ist etwas schlicht, da würde ein Foto gut tun. Das steht in deutlichem Widerspruch zu den hervorragenden Inhalten, die gerade den in rechtlichen Dingen nicht vorgebildeten Vereinsvorstand... |
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Buch-Tipp: Der eingetragene Verein "Die Bibel" Welche Risiken drohen? Was ist zu beachten? Braucht man einen Rechnungsprüfer? Was darf der Vorstand? Was kann die Mitgliederversammlung? Auf all diese und noch viel mehr Fragen weiß der Sauter/Schweyer/Waldner Rat. |
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Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann ca. mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
Buch-Tipp: Die Mitgliederversammlung im Verein Praxisnah und gut zu lesen Ein wirklich gelungenes Buch zu diesem Thema. Wir haben unsere Mitgliederversammlung konsequent nachdem Buch vorbereitet. Dies hat, nach turbulenten Sitzungen in der Vergangenheit schon in dem Vorfeld für eine Beruhigung gesorgt. Auch während der Mitgliederversammlung aufkommende Probleme konnten aufgrund des übersichtlich... |
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Die Mitgliedschaft in dem Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt ca. zu dem Ende des Geschäftsjahrs wirkt.
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Entziehung der Rechtsfähigkeit | |
Dem rechtsfähigen, also in dem Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn
- durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
- der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
- die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
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Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen.
Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, im der Verein seinen Sitz hat.
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- §§ 21 - 79 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG000502377.html)
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